Auf dem ca. 1.563 m² großen Grundstück befindet sich eine alte Hofstelle. Hier ist der § 35 Abs. 4 des BauGB einschlägig, wonach bei einem Ersatzneubau das Erscheinungsbild der Hofstelle gewahrt bleiben muss. Hierzu können Eigenschaften wie „nur ein Eingang“, kleinere Sprossenfenster, Bauernhofcharakter und Ähnliches zum Tragen kommen. Die Anzahl der Wohneinheiten ist nicht fest vorgeschrieben, es wird eine erreichbare Wohnfläche von ca. 500 m² geschätzt. Der Kaufinteressent muss eigenverantwortlich vor dem Kauf die Frage der genauen Bebaubarkeit des Grundstückes beim zuständigen Bauamt / Baubehörde klären. (Alle Angaben zur Bebaubarkeit ohne Gewähr).